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Fischereiordnung


§5.  Gelandete Forellen oder Lachsforellen
 
Gelandete Forellen oder Lachsforellen müssen ausnahmslos einbehalten werden!
 
§6.  Waidgerechte Behandlung
 
Das Austauschen von bereits im Netz befindlichen Fischen ist strengstens verboten!
Jeder im Netz einbehaltene Fisch muss sofort in die Revierstatistik eingetragen werden,
Datum, Art, (Gewicht nach Abwaage). Nachträgliche Eintragungen sind unzulässig! 
Bei untermaßigen, sowie in der Schonzeit gefangenen, nicht verletzten Fischen
(z.B.: verschluckter Haken), ist der Haken schonend heraus zu nehmen oder falls nicht anders möglich, die Schnur so knapp wie möglich vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch vorsichtig ins Wasser zurückzusetzen. (Forelle oder Lachsforelle, siehe §5)
Untermaßige, verletzte Fische müssen abgeschlagen, zerkleinert und vom Fischer selbst entsorgt werden.
Maßige, verletzte Fische sind einzubehalten und ebenfalls vom Fischer selbst zu entsorgen und einem Mitglied des Sektionsvorstandes zu melden! Für verendete Fische gilt gleiches Vorgehen.
 
§7.  Raubfischangeln Hecht und Zander
 
Mit Ausnahme der gesetzlichen Schonzeit, (siehe §2), darf grundsätzlich das ganze Jahr auf Hecht/Zander geangelt werden. Die Verwendung eines Stahlvorfachs ist beim Hechtangeln und Zanderangeln erlaubt.
Folgende Möglichkeiten und Hinweise sind zu beachten:
 
Beim Hecht und Zanderangeln mit maximal 2 ausgelegten Angelruten, totem Köderfisch, Einfachhaken und- oder Drillingen.
 
Beim Spinnfischen darf nur mit einer Angelrute mit Einfachhaken und- oder Drillingen geangelt werden. In den Monaten Juli und August ist das Spinnfischen auf Hecht und Zander nur vom Nordufer aus gestattet.
 
Beim Hechtangeln sind für die waidgerechte Behandlung der gefangenen Fische und für ein schonendes Rückversetzen, unbedingt folgende Behelfe mitzuführen und zu verwenden:
Rachensperre, Auslösezange mit Schneidfunktion, Maßband, entsprechend großer Unterfänger.
 
§8.  Friedfischangeln- Köder und Ausrüstung
 
Auf Friedfische (Karpfen, Amur, Schleie) und (Forellen oder Lachsforellen ab 1 Juni, siehe §3) ist das Angeln mit maximal 2 ausgelegten Angelruten mit Einfachhacken erlaubt.
Erlaubte Köder sind: Teig, Erdäpfel, Käse, Früchte, Mais und sonstige pflanzliche oder nicht pflanzliche Produkte, sowie Made und Wurm.
Fischereiutensilien die unbedingt mitgenommen werden müssen, sind: Unterfänger, Auslösezange mit Schneidevorrichtung, Maßband, Setzkescher (nicht aus Metall).
Die Angelruten müssen sichtbar ausgelegt sein.
Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.
Beim Angeln sind folgende Papiere unbedingt mitzuführen und auf Verlangen jedes Fischerkameraden vorzuweisen:
Amtliche Fischerkarte, Fischereilizenz, Revierfangstatistik, aktuelle Fischereiordnung - siehe §9.
 
§9.  Kontrollorgane
 
Alle Fischereimitglieder sind gleichzeitig Kontrollorgane. Bei einer Kontrolle ist jeder Angler verpflichtet, dem Kontrollorgan nach Aufforderung, seine amtliche Fischerkarte, Fischereilizenz, Revierfangstatistik, Angelgeräte, Montagen, Köder, Rucksäcke und sonstige Behältnisse vorzuzeigen. Eine Verweigerung gilt als Widersetzung der Kontrolle und ist dem Obmann zu melden. Kontrollorgane sind verpflichtet, Angler, die gegen die vorliegende Fischereiordnung und/oder das Fischereigesetz verstoßen, dem Obmann zu melden (evtl. mit Foto). Der Obmann ist berechtigt die Lizenz unverzüglich und ohne Rückerstattung der Kosten zu entziehen. Der Sektionsvorstand entscheidet, ob zusätzlich Anzeige erstattet wird, oder andere Maßnahmen gesetzt werden.
 
§10.  Badebetrieb
 
Bei Badebetrieb ist das Angeln nur dort gestattet, wo keine Badenden gefährdet oder behindert werden. Badestege (Südufer) müssen immer frei zugänglich sein und sind den Badenden vorbehalten. Beim Auswerfen des Köders ist darauf zu achten, dass keiner, der sich im oder am Wasser befindet, getroffen wird. Der Köder muss so ausgelegt werden, dass Badende, die über den Steg in das Wasser steigen, nicht durch die Schnur behindert  werden. Die Stege am Nordufer sind den Anglern vorbehalten. Sollte diese ein Badender nutzen, hat der Angler das Vorrecht der Benutzung. Der Köder muss nicht generell eingezogen werden, wenn sich Badende im Wasser befinden, die dadurch nicht behindert oder gefährdet werden.
 
§11.  Pflichten und Regeln
 
Jeder Angler ist verpflichtet, bevor er zum Wasser geht, sich im INFO-Kasten (rot) des KGV zu informieren, ob es wichtige Hinweise für den Angler gibt (z.B.: Uferreinigung, Fischbesatz, Vorstandsinformationen, usw.).
 
Jede Art von Uferverbauung (z.B.: Sitzplatz, etc.) zum Zweck des Angelns ist mit dem Vorstand der Sektion Fischerei abzusprechen und kann ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
Jede Art von Verunreinigung des Wassers oder der Uferanlagen, sowie deren Beschädigung, ist verboten. Patenangler haben bei Bedarf die Toilettenanlage des jeweiligen Eigentümer oder Pächters zu benutzen.
 
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, an der zweimal im Jahr stattfindenden Uferreinigung teilzunehmen, oder Ersatz zu stellen. unentschuldigtes Fernbleiben führt zu einer Spende in der Höhe von 30€ an die Sektion Fischerei UND BEI WIEDERHOLTEM AUFTRETEN ZUM Entzug der Lizenz. Als Entschuldigung gelten z.B.: krankheit, dienst, urlaub, besondere persönliche angelegenheiten. ebenfalls entschuldigt sind fischerkameraden die äLter sind als 70 jahre. Bitte Trotzdem Bescheid geben!
Jeder Fischer ist verpflichtet, die amtliche Fangstatistik zu führen und diese bei der HV. bzw. spätestens Ende Februar des Folgejahres, komplett ausgefüllt - Jahr, Vor- u. Zuname, Wohnanschrift, Gültigkeitsdauer (Jahre), Nummer der amtlichen Fischerkarte und deren Ausstellungsdatum dem Sektionsobmann zu übermitteln.
(Wiener Fischereigesetz § 56, Verordnung vom 6. November 1984).
 
§12.  Verbote
 
Nachstehendes ist generell verboten: Fischreißen, Harpunieren, Stechen, Legschnüre, Gabelzeuge, die Verwendung von Daubeln, Reusen, Schlingen und Wurfnetze, Eisfischen, Nachtfischen (ausgenommen angemeldete Veranstaltungen), Schusswaffen, Sprengstoff, die Verwendung von lebenden Köderfischen, das Fangen von Krebsen und Feuer machen. Das Angeln vom Boot. Gelandete Fische vor Ort ausnehmen.
Diese Fischereiordnung kann vom Vorstand jederzeit, nach Beschluss, ergänzt oder verändert werden. Jede maßgebliche Veränderung wird durch Anschlag rechtzeitig bekannt gegeben.


 
Kontakt:
                Obmann                                     Harald Burgstaller                     0660 3910057
                Schriftführer                               Christian Klein                           0664 8413444
 
 
Wien, am 01.01.2016                                                                                  Der Sektionsvorstand


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