Fischereiordnung
§5. Gelandete Forellen oder
Lachsforellen
Gelandete Forellen oder
Lachsforellen müssen ausnahmslos einbehalten werden!
§6.
Waidgerechte Behandlung
Das Austauschen von bereits im Netz
befindlichen Fischen ist strengstens verboten!
Jeder im Netz einbehaltene Fisch muss sofort
in die Revierstatistik eingetragen werden,
Datum, Art,
(Gewicht nach Abwaage). Nachträgliche Eintragungen sind unzulässig!
Bei untermaßigen, sowie in der Schonzeit
gefangenen, nicht verletzten Fischen
(z.B.: verschluckter Haken), ist der Haken
schonend heraus zu nehmen oder falls nicht anders möglich, die Schnur so knapp
wie möglich vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch vorsichtig ins Wasser zurückzusetzen.
(Forelle oder Lachsforelle, siehe §5)
Untermaßige,
verletzte Fische müssen abgeschlagen, zerkleinert und vom Fischer selbst entsorgt werden.
Maßige, verletzte
Fische sind einzubehalten und ebenfalls vom Fischer selbst zu entsorgen und
einem Mitglied des Sektionsvorstandes zu melden! Für verendete Fische gilt
gleiches Vorgehen.
§7. Raubfischangeln Hecht und
Zander
Mit Ausnahme der gesetzlichen Schonzeit,
(siehe §2), darf grundsätzlich das ganze Jahr auf Hecht/Zander geangelt werden. Die
Verwendung eines Stahlvorfachs ist beim Hechtangeln und Zanderangeln erlaubt.
Folgende Möglichkeiten und Hinweise sind zu
beachten:
Beim Hecht
und Zanderangeln mit maximal 2 ausgelegten Angelruten, totem Köderfisch, Einfachhaken und- oder Drillingen.
Beim Spinnfischen darf nur mit einer
Angelrute mit Einfachhaken und- oder Drillingen geangelt werden. In den
Monaten Juli und August ist das Spinnfischen auf Hecht und Zander nur vom
Nordufer aus gestattet.
Beim Hechtangeln sind für die waidgerechte
Behandlung der gefangenen Fische und für ein schonendes Rückversetzen,
unbedingt folgende Behelfe mitzuführen und zu verwenden:
Rachensperre, Auslösezange mit
Schneidfunktion, Maßband, entsprechend großer Unterfänger.
§8. Friedfischangeln- Köder und
Ausrüstung
Auf Friedfische (Karpfen, Amur, Schleie) und (Forellen
oder Lachsforellen ab 1 Juni, siehe §3) ist das Angeln mit maximal 2 ausgelegten Angelruten mit
Einfachhacken erlaubt.
Erlaubte Köder sind: Teig, Erdäpfel, Käse,
Früchte, Mais und sonstige pflanzliche oder nicht pflanzliche Produkte, sowie
Made und Wurm.
Fischereiutensilien die unbedingt mitgenommen
werden müssen, sind: Unterfänger, Auslösezange mit Schneidevorrichtung,
Maßband, Setzkescher (nicht aus Metall).
Die Angelruten müssen sichtbar ausgelegt sein.
Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt
bleiben.
Beim Angeln sind folgende Papiere unbedingt
mitzuführen und auf Verlangen jedes Fischerkameraden vorzuweisen:
Amtliche Fischerkarte, Fischereilizenz,
Revierfangstatistik, aktuelle Fischereiordnung - siehe §9.
§9. Kontrollorgane
Alle Fischereimitglieder sind gleichzeitig
Kontrollorgane. Bei einer Kontrolle ist jeder Angler verpflichtet, dem
Kontrollorgan nach Aufforderung, seine amtliche Fischerkarte, Fischereilizenz,
Revierfangstatistik, Angelgeräte, Montagen, Köder, Rucksäcke und sonstige
Behältnisse vorzuzeigen. Eine Verweigerung gilt als Widersetzung der Kontrolle
und ist dem Obmann zu melden. Kontrollorgane sind verpflichtet, Angler, die
gegen die vorliegende Fischereiordnung und/oder das Fischereigesetz verstoßen,
dem Obmann zu melden (evtl. mit Foto). Der Obmann ist berechtigt die Lizenz
unverzüglich und ohne Rückerstattung der Kosten zu entziehen. Der
Sektionsvorstand entscheidet, ob zusätzlich Anzeige erstattet wird, oder andere
Maßnahmen gesetzt werden.
§10.
Badebetrieb
Bei Badebetrieb ist das Angeln nur dort
gestattet, wo keine Badenden gefährdet oder behindert werden. Badestege
(Südufer) müssen immer frei zugänglich sein und sind den Badenden vorbehalten.
Beim Auswerfen des Köders ist darauf zu achten, dass keiner, der sich im oder
am Wasser befindet, getroffen wird. Der Köder muss so ausgelegt werden, dass
Badende, die über den Steg in das Wasser steigen, nicht durch die Schnur
behindert werden. Die Stege am Nordufer
sind den Anglern vorbehalten. Sollte diese ein Badender nutzen, hat der Angler
das Vorrecht der Benutzung. Der Köder muss nicht generell eingezogen werden,
wenn sich Badende im Wasser befinden, die dadurch nicht behindert oder
gefährdet werden.
§11. Pflichten und Regeln
Jeder Angler ist verpflichtet, bevor er
zum Wasser geht, sich im INFO-Kasten (rot) des KGV zu informieren,
ob es wichtige Hinweise für den Angler gibt (z.B.: Uferreinigung, Fischbesatz,
Vorstandsinformationen, usw.).
Jede Art von Uferverbauung (z.B.: Sitzplatz,
etc.) zum Zweck des Angelns ist mit dem Vorstand der Sektion Fischerei
abzusprechen und kann ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
Jede Art von Verunreinigung des Wassers oder
der Uferanlagen, sowie deren Beschädigung, ist verboten. Patenangler haben bei
Bedarf die Toilettenanlage des jeweiligen Eigentümer oder Pächters zu benutzen.
Jeder Lizenznehmer
ist verpflichtet, an der zweimal im Jahr stattfindenden Uferreinigung
teilzunehmen, oder Ersatz zu stellen. unentschuldigtes
Fernbleiben führt zu einer Spende in der Höhe von 30€ an die Sektion Fischerei
UND BEI WIEDERHOLTEM AUFTRETEN ZUM Entzug der Lizenz. Als Entschuldigung
gelten z.B.: krankheit, dienst, urlaub, besondere persönliche angelegenheiten.
ebenfalls entschuldigt sind fischerkameraden die äLter sind als 70 jahre. Bitte Trotzdem Bescheid geben!
Jeder Fischer ist verpflichtet, die amtliche
Fangstatistik zu führen und diese bei der HV. bzw. spätestens Ende Februar des
Folgejahres, komplett ausgefüllt - Jahr, Vor- u. Zuname, Wohnanschrift,
Gültigkeitsdauer (Jahre), Nummer der amtlichen Fischerkarte und deren
Ausstellungsdatum dem Sektionsobmann zu übermitteln.
(Wiener Fischereigesetz § 56, Verordnung vom
6. November 1984).
§12.
Verbote
Nachstehendes ist generell verboten: Fischreißen,
Harpunieren, Stechen, Legschnüre, Gabelzeuge, die Verwendung von Daubeln,
Reusen, Schlingen und Wurfnetze, Eisfischen, Nachtfischen (ausgenommen
angemeldete Veranstaltungen), Schusswaffen, Sprengstoff, die Verwendung von
lebenden Köderfischen, das Fangen von Krebsen und Feuer machen. Das Angeln vom Boot.
Gelandete Fische vor Ort ausnehmen.
Diese Fischereiordnung kann vom Vorstand
jederzeit, nach Beschluss, ergänzt oder verändert werden. Jede maßgebliche
Veränderung wird durch Anschlag rechtzeitig bekannt gegeben.
Kontakt:
Obmann Harald
Burgstaller 0660
3910057
Wien, am 01.01.2016 Der Sektionsvorstand