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Statuten

6.4   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht (siehe Punkt 10.9).  
   
6.5   Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten – aus welchem Grund auch immer - aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12 KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge an den Verein und seine Dachorganisationen besteht nicht.  
6.6   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Punkt 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.
 
7.   Rechte und Pflichten der Mitglieder  

7.1   Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem Unterpachtvertrag oder Einzelpachtvertrag und – auch für den Eigentümer - der Gartenordnung (auch Hausordnung) genannt.  
7.2   In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (siehe Punkt 9.6).
Das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu.
7.3   Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des LandesVERBANDES und des Zentralverbandes der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.  
7.4   Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren (z.B. Beitrittsgebühren) und im Interesse des Vereins erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.  
7.5   Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung bzw. Hausordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen. Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch verursachen.  
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mitzutragen und nach Kräften zu unterstützen.
7.6   Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten.
Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 lit d KlGG!
7.7.   Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird.  
7.8   Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten, insbesondere der Wasserschächte, durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Vorankündigung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.  
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Kleingärten Wasserschächte zu errichten oder errichten zu lassen, die der Aufnahme von Absperrvorrichtungen und Wasserzählern zu dienen haben. Der Übergang von der Vereinswasserleitung zur Hauswasserleitung befindet sich unmittelbar nach dem in Fließrichtung gelegenen noch vor dem Wassersubzähler angebrachten Absperrventil.
7.9   Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benützbarer Vereinsanlagen und ‑einrichtungen auch mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen und innerhalb angemessener Frist dieser Verpflichtung nachzukommen. Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.

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