Statuten
6.4
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von
der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste
Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die
Mitgliedschaft ruht (siehe Punkt 10.9).
6.5
Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die
Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten – aus
welchem Grund auch immer - aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12
KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge an
den Verein und seine Dachorganisationen besteht nicht.
6.6
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Punkt 6.4 genannten Grund
auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.
7.
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
7.1
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die
Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der
Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und
Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind,
bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die
Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben
sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem Unterpachtvertrag oder
Einzelpachtvertrag und – auch für den Eigentümer - der Gartenordnung (auch Hausordnung)
genannt.
7.2
In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der
Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur
Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (siehe Punkt
9.6).
Das aktive und passive Wahlrecht und das Recht,
mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle
ordentlichen Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht
zu.
7.3
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen
des Vereins, des LandesVERBANDES
und des Zentralverbandes der
Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der
Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.
7.4
Die von diesen Gremien beschlossenen
Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND
der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform
festgesetzten Umlagen, Gebühren (z.B. Beitrittsgebühren) und im Interesse des
Vereins erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten.
Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung
von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur
Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur
der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte
vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehest
möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.
7.5
Jedes
Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung bzw. Hausordnung des Vereins und
nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu
bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen
des Vereins in jeder Hinsicht zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den
unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher
„Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen. Kleingärtner,
welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen
Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch
verursachen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung mitzutragen und
nach Kräften zu unterstützen.
7.6
Die vorübergehende Benützung einer nicht im
Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein
nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die
Vereinsleitung in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag
des Mitglieds gestatten.
Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen
Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß
(§ 1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2
lit d KlGG!
7.7.
Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein
vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung
überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche
zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der
betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
7.8
Die Mitglieder haben das Betreten ihrer
Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten,
insbesondere der Wasserschächte, durch Organe der Vereinsleitung oder durch
die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Vorankündigung zu
gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt,
Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne
Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch
Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten
Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen
anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder
zu schließen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren
Kleingärten Wasserschächte zu errichten oder
errichten zu lassen, die der Aufnahme von Absperrvorrichtungen und
Wasserzählern zu dienen haben. Der Übergang von der Vereinswasserleitung zur
Hauswasserleitung befindet sich unmittelbar nach dem in Fließrichtung
gelegenen noch vor dem Wassersubzähler angebrachten Absperrventil.
7.9
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und
Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder
benützbarer Vereinsanlagen und ‑einrichtungen auch mit persönlichen
Arbeitsleistungen beizutragen und innerhalb
angemessener Frist dieser Verpflichtung nachzukommen. Beteiligt sich
ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete
Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in
Geld zu leisten.