Statuten
3.2.2
-
Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
(Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.)
3.2.3
-
Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen
(Die Einnahmen aus
vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der
Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an
Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen
ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang
einen Hauptzweck des Vereins dar.)
3.2.4
-
Anteilige Umlagen der Mitglieder und der sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage zu
den Kosten für von der Generalversammlung beschlossene Maßnahmen zur
Verbesserung der Infrastruktur (siehe Punkt 2.1.8), Investitionen,
Reparaturen und sonstige zweckdienliche Ausgaben.
4.
Arten
der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
-
ordentlichen Mitgliedern,
-
fördernden Mitgliedern und
-
Ehrenmitgliedern.
4.1
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen
Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen
geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Die
ordentliche Mitgliedschaft des Einzelpächters, Unterpächters oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ist in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der
Eigentümer der betreffenden Parzelle bereits ordentliches Mitglied ist.
Juristische Personen können nur als
Parzelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche
Vereinsmitglieder werden.
4.2.
Zu fördernden Mitgliedern können physische
und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche
die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen. Diese haben einen von der
Generalversammlung festzulegenden Förderbeitrag zu leisten.
4.3
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große
Verdienste erworben haben. Diese sind von der Leistung von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
5.
Erwerb
der Mitgliedschaft
5.1
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.
5.2
Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel-
oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind
(§ 14 KlGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder
Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus
wichtigen Gründen abgelehnt werden.
5.3
Erwerben Ehepartner, eingetragene Partner,
oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an
einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden.
5.4
Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle
kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den
Fall, dass Miteigentum an einer
Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener
Grundbuchskörper ist, wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an
einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit
ausschließlichen Nutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.
5.5
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden
auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt. Falls sie
gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind, gelten für diese
sämtliche Rechte und Pflichten für ordentliche Vereinsmitglieder.
6.
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch
-
einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
-
Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit),
-
durch freiwilligen Austritt
des Mitglieds,
-
durch Ausschluss des Mitglieds,
-
durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten,
-
mit Auflösung des Vereins.
6.1
Die Mitgliedschaft kann jederzeit im
Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst
werden.
6.2
Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im
Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommen
Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die
Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen
Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht oder
Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt. (§ 15 KlGG)
6.3
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende
erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des
Austrittsjahres (Datum des Einlangens!) schriftlich erklärt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.