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Statuten

3.2.2   -       Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;  
 
        (Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.)  
3.2.3   -        Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen  
(Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereins dar.)
3.2.4   -         Anteilige Umlagen der Mitglieder und der sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten für von der Generalversammlung beschlossene Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (siehe Punkt 2.1.8), Investitionen, Reparaturen und sonstige zweckdienliche Ausgaben.
 
4. Arten der Mitgliedschaft  
 
Der Verein besteht aus
-          ordentlichen Mitgliedern,
-          fördernden Mitgliedern und
-          Ehrenmitgliedern.
 
4.1   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Die ordentliche Mitgliedschaft des Einzelpächters, Unterpächters oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der Eigentümer der betreffenden Parzelle bereits ordentliches Mitglied ist.
Juristische Personen können nur als Parzelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden.
4.2.   Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen. Diese haben einen von der Generalversammlung festzulegenden Förderbeitrag zu leisten.  
4.3
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben. Diese sind von der Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
 
5.   Erwerb der Mitgliedschaft  
5.1  Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.  
 
5.2  Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KlGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.  
5.3
Erwerben Ehepartner, eingetragene Partner, oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.  
5.4   Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit ausschließlichen Nutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.  
5.5   Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt. Falls sie gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind, gelten für diese sämtliche Rechte und Pflichten für ordentliche Vereinsmitglieder.
 
6.   Beendigung der Mitgliedschaft  
 
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
 
-          einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
-          Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
-          durch freiwilligen  Austritt des Mitglieds,
-          durch Ausschluss des Mitglieds,
-          durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten,
-          mit Auflösung des Vereins.
 
6.1   Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden.  
6.2   Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt. (§ 15 KlGG)  
6.3   Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens!) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.


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