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Gartenordnung 6. BAUTÄTIGKEITEN: Jede Errichtung und Veränderung von Baulichkeiten ist der Vereinsleitung schriftlich vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das gilt auch für Baumaßnahmen, für die im Sinne der Wiener Bauordnung oder des Wiener Kleingartengesetzes keine Bauanzeige oder Baugenehmigung erforderlich ist. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nicht toleriert und können bei Pachtgrundstücken bis zum Verlust des Pachtrechtes und bei Eigengründen zu einer Unterlassungsklage führen. Für Baumaßnahmen auf Pachtparzellen, für die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist vor Baubeginn zuerst die Genehmigung der Vereinsleitung, dann die Genehmigung aller Grundstückseigentümer einzuholen und anschließend bei der Baubehörde, unter Vorlage der notwendigen Pläne und Beschreibungen, einzureichen. Der Vereinsleitung ist unmittelbar nach Erhalt des Bescheides der Baubehörde eine amtlich bestätigte Plankopie samt Kopie der amtlich erteilten Baugenehmigung zu übermitteln. Für Baumaßnahmen auf Parzellen im Eigentum, für die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist vor Baubeginn die Vereinsleitung über das eingeleitete behördliche Bauverfahren schriftlich zu informieren und sämtliche Auflagen aus dem amtlichen Baubescheid einzuhalten. Bei Zuwiderhandeln behält sich die Vereinsleitung eine Anzeige bei der Baubehörde / Baupolizei vor. Die Absicht zur Durchführung von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben soll als schriftliche Projektinformation zuallererst an den Vereinsvorstand gerichtet werden, der in angemessener Frist, auch beratend, dazu Stellung nehmen wird. Baumaßnahmen zur Sanierung sind in den Monaten Juli und August auf ein Mindestmaß zu beschränken und sind in jedem Fall dem Vorstand vorher schriftlich bekannt zu geben. Abrissarbeiten und Neubauten dürfen in den Monaten Juli und August generell nicht durchgeführt bzw. errichtet werden, um den Erholungswert für die gesamte Anlage zu gewährleisten. Allgemeinflächen dürfen nicht für die Lagerung von Baumaterial und Baueinrichtungen verwendet werden. Allfällige Verschmutzung von Allgemeinflächen ist unverzüglich vom Bauführer zu entfernen. Bei Missachtung dieser Bestimmung ist zusätzlich zu den anfallenden Kosten der Entsorgung, die der Verein ohne Vorwarnung in die Wege leiten kann, durch den Verursacher eine Pönalzahlung in Höhe von EUR 2.000,-- an den Verein zu entrichten. Bei durch Baumaßnahmen (LKW-Verkehr etc.) verursachte Blockaden von Allgemeinflächen (Straßen, Wege etc.) ist die Vereinsleitung sind mindestens 3 Tage zuvor schriftlich, möglichst per E-mail zu informieren und die vom Verein zur Verfügung gestellten Umleitungstafeln aufzustellen. Nach Errichtung unterirdischer Einbauten im Straßenbereich des Vereinsgeländes, insbesondere Wasserleitungen und Kanal ist das Befahren mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen verboten. Baumaßnahmen im Bereich von Allgemeinflächen sind für Parzellenbesitzer grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefällen (z.B. Herstellung befestigter Einfahrten in die Parzellengrundstücke) durch schriftliches Einverständnis der Vereinsleitung gestattet. Die Genehmigung dazu wird nur erteilt, wenn der Verein für den Fall der Entfernung oder Beschädigung solcher Baumaßnahmen durch schriftliche Erklärung vom Errichter schad- und klaglos gehalten wird. Zäune / Sichtschutz: Der Passus VIII., Ziffer 9 der alten“ Pachtverträge (alle Verträge errichtet vor November 2005) ist durch Generalversammlungsbeschluss ersatzlos gestrichen. Stattdessen kommt folgende Neuregelung zur Anwendung: Einfriedungen: Die Einfriedung (= Umzäunung) der Parzelle muss vorrangig durch Hecken oder Sträucher erfolgen. Zusätzlich zur Hecke dürfen nicht blickdichte, innen liegende Zäune bis zu einer Gesamthöhe von max. 1,50 Meter errichtet werden. • Nicht gestattet sind gemauerte Einfriedungen aus Ziegel, Stein, Betonstein, Ytong etc. und Zaunfundamente, die mehr als 10 cm aus dem Erdreich ragen! Sichtschutz: Ein Sichtschutz zu den Nachbarparzellen sowie zu den Außengrenzen darf aus Elementen bzw. Rankgerüsten aus Holz, Natur-Schilfmatten oder grüne Kunststoff-Planen angebracht werden. Die Gesamtlänge darf pro Parzelle insgesamt 6 (sechs) Laufmeter bei einer max. Gesamthöhe von 2,20 Meter nicht überschreiten. Nach Möglichkeit soll eine Begrünung des Sichtschutzes durch Rankgewächse vorgenommen werden. • Nicht gestattet ist ein Sichtschutz in Richtung Straße oder Gewässer! Terrassenbegrenzungen, sonstige Bauwerke: Eine innen liegende Terrassenbegrenzung oder sonstiges Bauwerk (z.B. Sitzbänke, Ziermauern) können in freier Materialwahl (Ziegel, Stein, Ytong etc.) bis zu einer Gesamthöhe von 1,20 Meter unter Beachtung bautechnischer Erfordernisse und Vorschriften errichtet werden. Stützmauern haben den Vorschriften der Wiener Bauordnung bzw. den Bauvorschriften des Wiener Kleingartengesetzes zu entsprechen. Baulichkeiten, die ohne Beachtung vorgenannter Vorschriften errichtet werden, sind nach Aufforderung von der Vereinsleitung auf eigene Kosten des/der Errichter zu entfernen, bzw. in angemessener Frist für eine ordnungsgemäße Genehmigung bei der Baubehörde einzureichen. 7. BEGEHUNGEN: Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, fallweise und nach Bedarf (z.B. bei Verstößen gegen die Statuten, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung), Begehungen der Parzellen durchzuführen. Die Begehungen erfolgen angekündigt, außer bei Gefahr in Verzug (z.B. Verstoß gegen die Bauordnung) nur in Anwesenheit des Vereinsmitglieds. Im Übrigen gelten dazu die Bestimmungen, wie in den Vereinsstatuten festgelegt. 8. ALLGEMEINES Alle Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, das Gemeinschaftsleben unzumutbar zu stören, insbesondere Verstöße gegen die vorliegende Gartenordnung, haben zu unterbleiben. Bei schwerwiegenden Verstößen ist der Vorstand berechtigt geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel den Missstand abzustellen und das friedliche Zusammenleben der Pächterinnen/ Pächter und Parzelleneigentümer sicherzustellen. Gäste, Besucher, Lieferanten sind auf die im Besonderen für sie relevanten Punkte der Gartenordnung, wie z.B. die Vermeidung von Lärm, das Parkverbot, die Einhaltung der Ruhezeiten und die 5 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung hinzuweisen. Die Vereinsleitung ist berechtigt, im Bedarfsfall, d.h. bei schwerwiegenden und dauerhaften Verstößen gegen diese Gartenordnung bzw. Ruhezeiten, Angehörigen, Gästen oder Bevollmächtigten der Mitglieder ein Einfahrts- bzw. Durchfahrtsverbot zu erteilen oder ein Hausverbot auszusprechen. Bei schwerwiegenden und dauerhaften Verstößen gegen diese Gartenordnung, insbesondere bei Verletzungen der im Pachtvertrag genannten Bedingungen, sowie bei Setzung eines Kündigungsgrundes gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, ist die Vereinsleitung auch berechtigt, den Pachtvertrag mittels eingeschriebenen Briefes gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Pachtvertrages aufzukündigen. Im Falle von Parzelleneigentum behält sich der Vorstand vor, eine Unterlassungsklage einzubringen. Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes sind im Anlassfall für die Beurteilung der Sachlage relevant und anzuwenden. Allgemeine Mitteilungen des Vorstandes erfolgen durch Anschlag im Schaukasten (beim Haupttor), durch öffentliche Bekanntgabe bei Sprechtagen, Generalversammlungen, bei angekündigten Informationsveranstaltungen etc. Mitteilungen können auch per elektronischer Kommunikation wie E-mail, SMS oder im Mitgliederbereich der Vereins-Homepage erfolgen. Für den Vorstand: Ing. Helmut Wenzlofsky Norbert Grohmann Obmann Schriftführer « Vorherige Seite