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Gartenordnung FAHRZEUGE: Innerhalb der Anlage gilt für sämtliche Fahrzeuge (auch für Fahrräder und E-Roller) die Straßenverkehrsordnung. Die im Vereinsgelände aufgestellten Verkehrstafeln sind zu beachten. Grundsätzlich ist nur SCHRITTTEMPO (5 km/h) erlaubt. Fußgänger haben Vorrang. Fahrzeugreinigung und -reparatur sowie das Abstellen von schadhaften Fahrzeugen (insbesondere bei möglichem Ölverlust) ist im gesamten Vereinsgelände strengstens untersagt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf dem Stellplatz jeder Parzelle (max. 1 PKW und 1 einspuriges Fahrzeug) und/oder auf dem vereinseigenem Parkplatz beim Westtor gestattet. Sollte dort kein Platz mehr zur Verfügung stehen, dann sind die Fahrzeuge (insbesondere von Gästen) außerhalb des Vereinsgeländes abzustellen. Das Abstellen der Fahrzeuge am Vereinsparkplatz erfolgt immer auf eigene Gefahr. Das Halten auf sonstigen Vereinsflächen, z.B. vor der Parzelle ist nur für kurzfristige Ladetätigkeiten und zum Ein- und Aussteigen gestattet. Auf sämtlichen Straßen und Wegen gilt ein generelles Parkverbot, auch für einspurige Kraftfahrzeuge. Fahrzeuge ohne öffentliche Zulassung (ohne Kennzeichen) und Anhänger jeder Art dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Vereinsleitung am Vereinsparkplatz abgestellt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters vom Vereinsgelände entfernt. HAUSTIERE: Zucht, insbesondere gewerbliche Zucht von Haustieren ist verboten und kann zum Verlust des Pachtrechtes bzw. zu einer Unterlassungsklage führen. Pro Parzelle dürfen nur 2 Haustiere (Hunde oder Katzen) gehalten werden. Kleintiere, wie Hamster, Vögel etc. sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Auf den Allgemeinflächen des Vereinsgeländes gilt für Hunde generell Leinenzwang. Alle Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass Personen weder gefährdet noch belästigt werden. Verschmutzungen im Gelände durch Haustiere sind vom Halter unverzüglich zu entfernen. Die Mitnahme von Haustieren auf den Vereinsspielplatz ist verboten. Hunde sind vom Gewässer fernzuhalten und dürfen sich auch im Uferbereich des Teiches nicht aufhalten. LÄRM: Jede unnötige Lärmentwicklung ist mit Rücksicht auf die Nachbarn zu unterlassen. Arbeitslärm ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. RUHEZEITEN: Die Ruhezeiten sind in der jeweils gültigen Fassung (durch Aushang bekannt gegeben) strikt einzuhalten. Während der Ruhezeiten ist die Ausübung lärmender Tätigkeiten nicht gestattet. Bei der Verwendung von Radios oder Musikinstrumenten, etc. ist auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn vorrangig Rücksicht zu nehmen. Die Verwendung motorbetriebener, lärmerregender Geräte aller Art, wie Benzin- und Elektrorasenmäher, Bohrmaschinen, Mischmaschinen, Gartengeräte, Motorsägen etc. ist in den Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Der Kinderspielplatz darf in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und nach Einbruch der Dunkelheit nicht benützt werden. 4. REINHALTUNG UND PFLEGE DER GRUNDSTÜCKE: Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet ihre Parzellen in gepflegtem Zustand und in gärtnerischer Pflege zu halten. Die Verwilderung und/oder Verwahrlosung der Grundstücke ist nicht gestattet und verstößt gegen die Bestimmungen der Vereinsstatuten. Jede Verunreinigung oder Beschädigung des Vereinsgeländes und der Uferböschungen ist zu unterlassen. Für die Pflege begrünter Straßenränder, der Uferböschung und der Badestege sind gemeinsam alle Vereinsmitglieder zuständig. Diese Arbeiten sind in geeigneter Weise zu organisieren und regelmäßig gemäß den Bestimmungen in den Vereinsstatuten durchzuführen. Der Vorstand hat das Recht nach Aufforderung durch Aushang und Setzung einer 2 Wochen-Frist, auf Kosten aller Pächter und Eigentümer der Parzellen, die Pflege extern in Auftrag zu geben und über die Betriebskosten abzurechnen. Baumaßnahmen oder Bepflanzungen im öffentlichen Bereich des Vereinsgeländes (Straßenbereiche, Uferböschung, Nordufer des Gewässers, Parkplatz etc.) sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Vereinsleitung gestattet. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, dann werden diese Baumaßnahmen und Bepflanzungen kostenpflichtig für den Verursacher rückgängig gemacht oder entfernt. Im Winter erfolgt bei derzeitiger Widmung und Nutzung keine Schnee- und Eisräumung für die Strassen und Wege. Das Betreten und Befahren der Straßen und Wege erfolgt daher im Winter stets auf eigene Gefahr. Die Vereinsmitglieder sind verantwortlich, den Baumbestand auf ihrem Eigengrund oder Pachtparzelle auf mögliche Gefährdung für Personen oder des eigenen und fremden Gutes durch Astbruch etc. hin zu überprüfen und wenn notwendig, geeignete Maßnahmen zur Sanierung des Baumbestandes zu ergreifen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitglieder im Schadensfall dann voll haftbar gemacht werden können, wenn eine Schädigung des Baumes nachweislich bekannt war. 5. MÜLL und MIST: Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist die Müllmenge möglichst zu minimieren. Die öffentlichen Vorschriften der Mülltrennung sind einzuhalten. Mülltonnen dürfen vom Standort nicht entfernt werden. Es darf nur Müll, der in der Anlage anfällt, entsorgt werden. Gras und Schnittmaterial bis 2 cm Astdurchmesser sind in die grünen Tonnen“ zu entsorgen. Grüne Tonnen“ dürfen für die Befüllung kurzfristig von den Stellplätzen entfernt werden, und müssen unmittelbar danach wieder an die festgelegten Standorte zurück gebracht werden. Baumschnitt und sonstiges sperriges Grünmaterial über 2 cm Astdurchmesser ist ausnahmslos bei den Mülldeponien der Gemeinde Wien zu entsorgen (z.B. 1220 Wien: Breitenleerstraße 268 oder Percostraße 2 / Rautenweg). Jede Art von Sperrmüll und Baumaterial etc. muss grundsätzlich bei Mülldeponien der Gemeinde Wien entsorgt werden und darf keinesfalls in bzw. bei den Restmüllbehältern deponiert werden. In der Wintersaison (Oktober bis März) erfolgt auf Grund der derzeitigen Widmung keine Müllabfuhr. In diesem Zeitraum ist daher die Verwendung der Müllcontainer nicht gestattet, bzw. erfolgt eine allfällig notwendige Müllabfuhr auf Kosten der Verursacher. « Vorherige Seite Nächste Seite »