Statuten
des Vereines: „Kleingartenverein
Sport- und Erholungszentrum Breitenlee“
Wien, 31.05.2015
1.
Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1
Der
Verein führt den Namen „Kleingartenverein Sport-
und Erholungszentrum Breitenlee“ (im Folgenden auch kurz „Verein“ genannt),
1.2
hat
seinen Sitz in 1220
Wien, Mayredergasse 10/400, und erstreckt seine Tätigkeit
örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.
1.3
Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger
Verein aus, unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner
eigenen Mitgliedschaft im Landesverband
Wien der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im ZENTRALVERBAND der
Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.
2. Zweck
und Ziele des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens,
insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren
Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden.
2.1
Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins
dienen insbesondere folgende
Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung
der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:
2.1.1 -
die Pachtung und der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an
die Mitglieder zur
kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs 1 des Bundes-Kleingartengesetzes
BGBl 1959/6 (KlGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss
erwerbsmäßiger Nutzung;
2.1.2
-
die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner,
denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage
befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der
Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen der einschließlich des in der
Kleingartenanlage vorhandenen Bade- und Fischteiches und sonstigen der
Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen. Zur Verwaltung
des Bade- und Fischteiches ist als Zweigstelle
des Vereins die Sektion Fischerei eingerichtet, die wohl eigens für sie
bestellte Organwalter hat, der aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt (siehe
Punkt 14).
2.1.3
- die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der
Vereinsmitglieder, auf dem Gebiet des Kleingartenwesens;
2.1.4
- die Vermittlung und Verbreitung der vom ZENTRALVERBAND der
Kleingärtner herausgegebenen Zeitschriften
und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer
Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über
den Vereinstätigkeitsbereich;
2.1.5
-
die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung
von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und
Bedarfsartikeln für kleingärtnerische Nutzung zwecks Abgabe an die Mitglieder;
2.1.6
-
die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der
Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in
Kleingartenangelegenheiten durch den LANDESVERBAND oder den ZENTRALVERBAND
der Kleingärtner;
2.1.7
-
die Vermittlung und der
Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen
der Kollektivversicherung des Landesverbandes;
2.1.8
-
die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur
der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benützbarer Wege und Abstellflächen
und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage,
frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern,
zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.;
2.1.9
-
die Herstellung und Einrichtung eines Vereinsheimes, die
Erlangung der zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der
Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigungen, sowie die Förderung
kultureller und gesellschaftlicher
Veranstaltungen.
3.
Mittel
zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle
Mittel erreicht werden.
3.1
Als ideelle Mittel dienen vor allem die in
den Punkten 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen.
3.2
Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch
3.2.1
-
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige
Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner, sowie
Förderbeiträge;
Beitrittsgebühr
hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen
wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem
Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch
in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der
Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG. Die Beitrittsgebühr, wie auch
die Mitgliedsbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge sind jeweils
entsprechend der Anzahl der vom Mitglied erworbenen und/oder gepachteten
Parzellen, somit auch mehrfach, zu leisten.