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Statuten


des Vereines: „Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum Breitenlee“ Wien, 31.05.2015


1.     Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  
1.1  Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum Breitenlee“ (im Folgenden auch kurz „Verein“ genannt),  
 
1.2   hat seinen Sitz in 1220  Wien, Mayredergasse 10/400, und erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.  
 
 
1.3   Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im Landesverband Wien der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im ZENTRALVERBAND der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.
 
2.       Zweck und Ziele des Vereins  
 
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden.
 
2.1   Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:  
 
2.1.1 -        die Pachtung und der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGBl 1959/6 (KlGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., insbesondere unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung;  
2.1.2   -          die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen der einschließlich des in der Kleingartenanlage vorhandenen Bade- und Fischteiches und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen. Zur Verwaltung des Bade- und Fischteiches ist als Zweigstelle des Vereins die Sektion Fischerei eingerichtet, die wohl eigens für sie bestellte Organwalter hat, der aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt (siehe Punkt 14).  
2.1.3 -        die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, auf dem Gebiet des Kleingartenwesens;  
2.1.4   -      die Vermittlung und Verbreitung der vom ZENTRALVERBAND der Kleingärtner herausgegebenen Zeitschriften und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;  
2.1.5   -         die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für kleingärtnerische Nutzung zwecks Abgabe an die Mitglieder;  
2.1.6   -        die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den LANDESVERBAND oder den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner;  
2.1.7  -         die Vermittlung  und der Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des Landesverbandes;  
2.1.8   -          die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benützbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.;
2.1.9  -       die Herstellung und Einrichtung eines Vereinsheimes, die Erlangung der zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigungen, sowie die Förderung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen.
 
3.    Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks  
 
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
 
3.1   Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen.  
 
3.2   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch  
 
3.2.1  -        Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner, sowie Förderbeiträge;  
Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG. Die Beitrittsgebühr, wie auch die Mitgliedsbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge sind jeweils entsprechend der Anzahl der vom Mitglied erworbenen und/oder gepachteten Parzellen, somit auch mehrfach, zu leisten.

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