Fischereiordnung
geänderte Ausgabe per 1.1.2016
(ersetzt ab sofort alle vorhergehende Versionen)
§1.
Gültigkeit
Diese Fischereiordnung gilt für Angler im
Revier III/11, Grundwassersee Krcal, "Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum
Breitenlee“.
Berechtigung: Zur
Ausübung der Sportfischerei sind nur Personen berechtigt, die im Besitz
folgender Ausweise sind:
- Gültige
Fischerkarte des Bundeslandes Wien.
- Gültige
Fischereilizenz des Reviers.
Zum Erwerb einer Revierlizenz sind folgende
Personen berechtigt:
- Eigentümer, Pächter
einer Parzelle des „Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrums Breitenlee“
und deren Angehörige, oder Personen, die Eigentümer oder Pächter waren und
solche, die aus einer, in der Vergangenheit liegenden Berechtigung,
bereits eine Lizenz besitzen, sowie Patenangler eines Eigentümers oder Pächters.
Wobei nicht mehr als drei Patenangler eines Eigentümers oder Pächters
möglich sind.
- Eigentümer
und Pächter haben beim Lizenzerwerb Vorrang. Das heißt, sollte die maximale
Anzahl von 50 Lizenzen vergeben sein, muss im Bedarfsfall der zuletzt
beigetretene Patenangler im Folgejahr zugunsten des lizenzwerbenden Eigentümers
oder Pächters verzichten. In diesem Falle ist beim nächst möglichen Wiedereintritt
des Patenanglers, die Besatzgebühr nicht neuerlich zu entrichten.
Jede Lizenzvergabe kann nur mit Einverständnis
des Sektionsvorstandes und der Vereinsleitung des KGV erfolgen. Lizenzansuchen
können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren, die in
Begleitung eines volljährigen Fischereiberechtigten sind, dürfen unter
Beaufsichtigung desselben mit einer Angelrute angeln. Der einbehaltene Fang ist
in der Statistik des Fischereiberechtigten einzutragen.
Auszug
aus dem Wiener Fischereigesetz :
IV. Die Fischereiausübenden:
Fischereiausübungsberechtigte können Unmündigen zwischen
dem vollendeten sechsten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Fischen
gestatten, sofern dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der
Fischerei berechtigten Person geschieht.
Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die ihrer
Aufsicht unterstehende Person die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf
Grund derselben erlassenen Verordnungen einhält.
Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde, sind in der
Rechtsausübung nach Maßgabe der Berechtigung ihrer Aufsichtsperson den Inhabern
von Fischerkarten oder
Fischergastkarten gleichgestellt.
Beim erstmaligen Erwerb einer Lizenz ist eine
Besatzgebühr in der Höhe von € 100,00 zu entrichten. Setzt ein Angler länger
als 2 Jahre aus (Karenz), und möchte dann wieder aktives Mitglied werden, so
ist die aktuelle Besatzgebühr neu zu entrichten.
Die Höhe der Jahres- bzw. Besatzgebühr wird
vom Vorstand der Sektion bestimmt.
Dauer: Die
Fischereiberechtigung beginnt mit der Übernahme der jährlichen Lizenz,
vorausgesetzt das Wasser ist vollständig eisfrei. Sie endet für Friedfische, siehe
§8 mit dem Karpfenbesatz ca. Mitte November. Für Raubfische am 31.12 des
Kalenderjahres, siehe §7.
Spinnfischen auf Forellen oder Lachsforellen endet
am 31.12 des Kalenderjahres, siehe §3.
Es darf nur geangelt werden, wenn das Wasser
eisfrei ist. Besatztermine bzw. die Schonfristen, werden per Anschlag
rechtzeitig bekannt gegeben. Ab Forellenbesatz (siehe Aushang im roten Schaukasten)
besteht jeweils bis 1. Mai generelles Fischverbot. Die gesetzlichen Schonzeiten
sind selbstverständlich einzuhalten!
§2. Schonzeiten
Folgende Schonzeiten und Brittelmaße müssen
strengstens eingehalten werden:
Das Brittelmaß ist das Mindestmaß, gemessen
von der Kopfspitze bis zum Ende der
Schwanzflosse. Es dürfen nur Fische einbehalten werden, die das Brittelmaß erreicht
haben.
Fischart
Schonzeit von
Schonzeit bis
Brittelmaß
Hecht
01. Februar
31. Mai
60 cm
Zander
01. März
31. Mai
45 cm
Forelle (Lachsforelle)
15. Februar
30. April Siehe §5
Schleie
01. Mai
15. Juli
30 cm
Karpfen (Amur)*
01. Mai
31. Mai
40 cm
*) Karpfen (Amur) mit einem Brittelmaß von
mehr 70 cm müssen rückversetzt werden!
Das Angeln ist ab einer Stunde vor
Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. (Sonnenauf- bzw.
Sonnenuntergang finden Sie in den Tageszeitungen abgedruckt!)
§3. Forellen (Lachsforellen)
Vom 1. Mai bis 31. Mai ist nur Spinnfischen
oder Fliegenfischen auf Forelle oder Lachsforelle erlaubt: Es darf nur mit
Kunstfliege, Streamer, Twister, Wobbler, Popper, Spinner oder Silikonfisch mit Einfachhaken oder einem Drilling geangelt werden.
Der Köder darf eine Länge von 5cm nicht
überschreiten und es darf kein Stahlvorfach verwendet werden. Zusätzlich
gilt, dass nur mit einer Angelrute geangelt werden darf.
Ab 1. Juni darf auf Forelle oder Lachsforelle weiter
spinngefischt werden, zusätzlich gelten auch die Friedfischregeln. - siehe §8 und §5
§4. Fangquoten
Die angeführten Fangquoten sind
Maximalwerte und dürfen keinesfalls überschritten werden!
Gesamtquote pro Jahr: 25 Karpfen/Amur, 8
Schleie, 6 Raubfische (Hecht, Zander).
Forellen oder Lachsforellen: ohne Beschränkung
- Friedfische: Karpfen, Amur, Schleie
- Raubfische:
Hecht, Zander
- Sonstige: Forelle,
Lachsforelle
Kalenderwoche: Montag bis Sonntag
1 Raubfisch (Hecht, Zander) pro Tag, 2 pro Kalenderwoche, 6 pro
Jahr!
2 Friedfische (Karpfen,
Amur, Schleie) pro Tag, oder 1 Raubfisch (Hecht, Zander) und 1 Friedfisch
(Karpfen, Amur, Schlei) pro Tag.
4 Friedfische
(Karpfen, Amur, Schleie) pro Kalenderwoche, oder 3 Friedfische (Karpfen, Amur, Schleie) und 1
Raubfisch (Hecht, Zander).
8 Forellen oder Lachsforellen pro Kalenderwoche, aber nicht mehr als 4
Forellen oder Lachsforellen pro Tag.
Beim Erreichen der Fangquote, ist das
Angeln sofort zu beenden!