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Fischereiordnung

geänderte Ausgabe per 1.1.2016
(ersetzt ab sofort alle vorhergehende Versionen)

§1.  Gültigkeit
 
Diese Fischereiordnung gilt für Angler im Revier III/11, Grundwassersee Krcal, "Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum Breitenlee“.
 
Berechtigung: Zur Ausübung der Sportfischerei sind nur Personen berechtigt, die im Besitz folgender Ausweise sind:
  • Gültige Fischerkarte des Bundeslandes Wien.
  • Gültige Fischereilizenz des Reviers.
 
Zum Erwerb einer Revierlizenz sind folgende Personen berechtigt:
  • Eigentümer, Pächter einer Parzelle des „Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrums Breitenlee“ und deren Angehörige, oder Personen, die Eigentümer oder Pächter waren und solche, die aus einer, in der Vergangenheit liegenden Berechtigung, bereits eine Lizenz besitzen, sowie Patenangler eines Eigentümers oder Pächters. Wobei nicht mehr als drei Patenangler eines Eigentümers oder Pächters möglich sind.
  • Eigentümer und Pächter haben beim Lizenzerwerb Vorrang. Das heißt, sollte die maximale Anzahl von 50 Lizenzen vergeben sein, muss im Bedarfsfall der zuletzt beigetretene Patenangler im Folgejahr zugunsten des lizenzwerbenden Eigentümers oder Pächters verzichten. In diesem Falle ist beim nächst möglichen Wiedereintritt des Patenanglers, die Besatzgebühr nicht neuerlich zu entrichten.
 
Jede Lizenzvergabe kann nur mit Einverständnis des Sektionsvorstandes und der Vereinsleitung des KGV erfolgen. Lizenzansuchen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren, die in Begleitung eines volljährigen Fischereiberechtigten sind, dürfen unter Beaufsichtigung desselben mit einer Angelrute angeln. Der einbehaltene Fang ist in der Statistik des Fischereiberechtigten einzutragen.
 
Auszug aus dem Wiener Fischereigesetz :
IV. Die Fischereiausübenden:
Fischereiausübungsberechtigte können Unmündigen zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Fischen gestatten, sofern dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person  geschieht.
Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehende Person die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen einhält.
Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde, sind in der Rechtsausübung nach Maßgabe der Berechtigung ihrer Aufsichtsperson den Inhabern von Fischerkarten oder
Fischergastkarten gleichgestellt.
 
Beim erstmaligen Erwerb einer Lizenz ist eine Besatzgebühr in der Höhe von € 100,00 zu entrichten. Setzt ein Angler länger als 2 Jahre aus (Karenz), und möchte dann wieder aktives Mitglied werden, so ist die aktuelle Besatzgebühr neu zu entrichten.
Die Höhe der Jahres- bzw. Besatzgebühr wird vom Vorstand der Sektion bestimmt.
 
Dauer: Die Fischereiberechtigung beginnt mit der Übernahme der jährlichen Lizenz, vorausgesetzt das Wasser ist vollständig eisfrei. Sie endet für Friedfische, siehe §8 mit dem Karpfenbesatz ca. Mitte November. Für Raubfische am 31.12 des Kalenderjahres, siehe §7.
Spinnfischen auf Forellen oder Lachsforellen endet am 31.12 des Kalenderjahres, siehe §3.
Es darf nur geangelt werden, wenn das Wasser eisfrei ist. Besatztermine bzw. die Schonfristen, werden per Anschlag rechtzeitig bekannt gegeben. Ab Forellenbesatz (siehe Aushang im roten Schaukasten) besteht jeweils bis 1. Mai generelles Fischverbot. Die gesetzlichen Schonzeiten sind selbstverständlich einzuhalten!

§2.  Schonzeiten
 
Folgende Schonzeiten und Brittelmaße müssen strengstens eingehalten werden:
Das Brittelmaß ist das Mindestmaß, gemessen von der  Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Es dürfen nur Fische einbehalten werden, die das Brittelmaß erreicht haben.
 
Fischart                        Schonzeit von      Schonzeit bis        Brittelmaß  
Hecht                               01. Februar           31. Mai                 60 cm  
Zander                             01. März                31. Mai                 45 cm  
Forelle (Lachsforelle)      15. Februar            30. April               Siehe §5  
Schleie                             01.  Mai                 15. Juli                 30 cm  
Karpfen (Amur)*               01. Mai                  31. Mai                40 cm
*) Karpfen (Amur) mit einem Brittelmaß von mehr 70 cm müssen rückversetzt werden!
 
Das Angeln ist ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. (Sonnenauf- bzw. Sonnenuntergang finden Sie in den Tageszeitungen abgedruckt!)
 

§3.  Forellen (Lachsforellen)
 
Vom 1. Mai bis 31. Mai ist nur Spinnfischen oder Fliegenfischen auf Forelle oder Lachsforelle erlaubt: Es darf nur mit Kunstfliege, Streamer, Twister, Wobbler, Popper, Spinner oder Silikonfisch  mit Einfachhaken oder einem Drilling geangelt werden.
 
Der Köder darf eine Länge von 5cm nicht überschreiten und es darf kein Stahlvorfach verwendet werden. Zusätzlich gilt, dass nur mit einer Angelrute geangelt werden darf.
 
Ab 1. Juni darf auf Forelle oder Lachsforelle weiter spinngefischt werden, zusätzlich gelten auch die Friedfischregeln. - siehe §8 und §5
 
§4.  Fangquoten
 
Die angeführten Fangquoten sind Maximalwerte und dürfen keinesfalls überschritten werden!
Gesamtquote pro Jahr: 25 Karpfen/Amur, 8 Schleie, 6 Raubfische (Hecht, Zander).  
Forellen oder Lachsforellen: ohne Beschränkung
 
  • Friedfische: Karpfen, Amur, Schleie
  • Raubfische: Hecht, Zander
  • Sonstige: Forelle, Lachsforelle
 
Kalenderwoche: Montag bis Sonntag
1 Raubfisch (Hecht, Zander) pro Tag, 2 pro Kalenderwoche, 6 pro Jahr!
2 Friedfische (Karpfen, Amur, Schleie) pro Tag, oder 1 Raubfisch (Hecht, Zander) und 1 Friedfisch (Karpfen, Amur, Schlei) pro Tag.
4 Friedfische (Karpfen, Amur, Schleie) pro Kalenderwoche, oder 3 Friedfische (Karpfen, Amur, Schleie) und 1 Raubfisch (Hecht, Zander).
8 Forellen oder Lachsforellen pro Kalenderwoche, aber nicht mehr als 4 Forellen oder Lachsforellen pro Tag.
 
Beim Erreichen der Fangquote, ist das Angeln sofort zu beenden! 

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