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Statuten

9.7   Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zum festgesetzten Zeitpunkt eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (siehe Punkt 9.9) festzulegen.  
9.8   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert, der Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner (siehe Punkt 1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Anwesenheitsmehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten und Zustimmung von zumindest zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  
Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner“ kann überdies nur dann rechtwirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des betroffenen LANDESVERBANDS nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austritts darzulegen.
9.9   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu beauftragte Vertreter des Landesverbandes, des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner oder einer Bezirksorganisation sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.  
9.10   Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von der Vereinsleitung vorbereitet und von einem Wahlvorsitzenden, der nicht der Vereinsleitung angehören darf, geleitet. Grundsätzlich ist der Wahlvorsitzende in der letzten dem Wahlvorgang vorangegangenen Generalversammlung von dieser zu bestellen. Ist das nicht geschehen, dann ist der Wahlvorsitzende spätestens zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient.  
Sind beim Wahlvorsitzenden keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlvorsitzende darauf zu beschränken, für jede zu besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten.
Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist (Punkt 9.7). Der Wahlvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlvorsitzende endgültig.
Erfolgt die Wahl durch Handerheben, dann ist das Ergebnis vom Wahlvorsitzenden sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können.
Listenwahl ist zulässig. In der oder den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B. Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
9.11   Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Obmann und dem Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung und vom Aufsichtsrat aufzubewahren, den Mitgliedern auf Wunsch zur Kenntnis zu bringen und von der Vereinsleitung der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder haben gegen Kostenersatz Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollübertragung.
 
10.   Die Aufgaben der Generalversammlung  
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
10.1  -         die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr; dies unter Einbindung der Rechnungsprüfer;  
10.2   -          die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;

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