Statuten
9.7
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zum
festgesetzten Zeitpunkt eingefunden hat. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in
Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre,
mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom
Vorsitzenden der Generalversammlung (siehe Punkt 9.9) festzulegen.
9.8
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzungen
geändert, der Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner
(siehe Punkt 1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern
bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss, den Verein
aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Anwesenheitsmehrheit von drei
Vierteln aller Stimmberechtigten und Zustimmung von zumindest zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins
aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner“ kann überdies nur dann rechtwirksam
abgestimmt werden, wenn der Vorstand des betroffenen LANDESVERBANDS nach
sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen
worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung
ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den
Vereinsmitgliedern die Folgen des Austritts darzulegen.
9.9
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder
einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu
beauftragte Vertreter des Landesverbandes,
des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner oder einer Bezirksorganisation sind
berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie
sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
9.10
Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von der
Vereinsleitung vorbereitet und von einem Wahlvorsitzenden, der nicht der
Vereinsleitung angehören darf, geleitet. Grundsätzlich ist der
Wahlvorsitzende in der letzten dem Wahlvorgang vorangegangenen Generalversammlung
von dieser zu bestellen. Ist das nicht geschehen, dann ist der
Wahlvorsitzende spätestens zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die
der Wahl dient.
Sind
beim Wahlvorsitzenden keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der
Wahlvorsitzende darauf zu beschränken, für jede zu besetzende Vereinsfunktion
einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu
unterbreiten.
Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er
zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist (Punkt 9.7). Der
Wahlvorsitzende hat, wenn die Wahl mit
Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe das Wahlergebnis
zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten.
Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu
einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlvorsitzende
endgültig.
Erfolgt die Wahl durch Handerheben, dann ist das Ergebnis vom Wahlvorsitzenden sofort zu
verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der
Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob
sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange
fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat
bestellt werden können.
Listenwahl ist zulässig. In der oder
den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die
entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu
werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels
hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf
dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B. Kandidatenstreichungen,
machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
9.11
Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese
Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der
Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines
Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier Wochen eine Reinschrift des
Protokolls anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Obmann und dem
Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen.
Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung und vom
Aufsichtsrat aufzubewahren, den Mitgliedern auf Wunsch zur Kenntnis zu
bringen und von der Vereinsleitung der nächsten Generalversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder haben gegen Kostenersatz
Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer
hergestellten Protokollübertragung.
10.
Die
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1
-
die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und
Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des
Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr; dies unter Einbindung
der Rechnungsprüfer;
10.2
-
die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung
der Vereinsleitung;