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Statuten

7.10  Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft auch bspw. für die auf dem Kleingarten des Mitglieds errichteten Teile der Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder mit Toren versehen werden darf, um etwa direkte Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Parzelleneigentümer.
 
8.   Die Organe des Vereines  
8.1  sind  
 
-          die Generalversammlung,
 
-          die Vereinsleitung,
 
-          der Ausschuss für die Sektion Fischerei,
 
-          der Aufsichtsrat,
 
-          die Rechnungsprüfer und
 
-          das Schiedsgericht.

8.2   Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.  
8.3   Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktionen bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (siehe Punkt 11.8).  
8.4   Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit ihrer Bestellung und enden spätestens mit der auf ihre Bestellung im 3. Jahr danach stattfindenden ordentlichen Generalversammlung.
 
9.   Die Generalversammlung  
 
ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.
 
9.1   Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Sie ist vom Obmann einzuberufen.  
9.2   Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.  
9.3   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafeln im Bereiche des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekanntgegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.). Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekanntgegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.  
9.4   Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.  
9.5   An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.  
9.6   In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereins vorhandenen Kleingarten der Vereinsmitglieder eine Stimme zugeordnet, sodass pro dem Mitglied gemäß 4.1 zuzurechnender Parzelle jeweils eine Stimme zusteht. Somit kann einem Mitglied auch mehr als eine Stimme zustehen. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem Mitglied zu (z.B. Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl. Punkt7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekanntzugeben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

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