Statuten
7.10
Den Mitgliedern ist es nicht gestattet,
eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne
Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft auch bspw. für die
auf dem Kleingarten des Mitglieds errichteten Teile der Außenumfriedung der
Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder mit Toren versehen werden
darf, um etwa direkte Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage
(etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für
Parzelleneigentümer.
8.
Die
Organe des Vereines
8.1
sind
-
die Generalversammlung,
-
die Vereinsleitung,
-
der Ausschuss für die Sektion Fischerei,
-
der Aufsichtsrat,
-
die Rechnungsprüfer und
-
das Schiedsgericht.
8.2
Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion
oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene
Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die
Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen,
die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom
zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
8.3
Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl
auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktionen bestellt. Ihre
Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige
Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in
empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird
mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für
Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (siehe Punkt 11.8).
8.4
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem
Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit ihrer
Bestellung und enden spätestens mit der auf ihre Bestellung im 3. Jahr danach
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung.
9.
Die
Generalversammlung
ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.
9.1
Die ordentliche Generalversammlung
(Jahreshauptversammlung) hat alljährlich bis spätestens 30. Juni
stattzufinden. Sie ist vom Obmann einzuberufen.
9.2
Eine außerordentliche Generalversammlung
kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn
er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe
der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche
Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.
9.3
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der
Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen.
Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung
derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für
Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafeln im Bereiche
des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form
der generellen Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen
schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige
Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von
der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekanntgegebene
Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.).
Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem
bekanntgegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf
unterbliebene persönliche Einladung berufen.
9.4
Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die
beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte
können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem
Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung
eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
und der Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen
in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern
verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die
Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen,
Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind,
nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder;
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche
Mitglieder sind. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der
Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder
berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung
zulässig.
9.6
In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der
Kleingartenanlage des Vereins vorhandenen Kleingarten der Vereinsmitglieder eine
Stimme zugeordnet, sodass pro dem Mitglied gemäß 4.1 zuzurechnender Parzelle
jeweils eine Stimme zusteht. Somit kann einem Mitglied auch mehr als eine
Stimme zustehen. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem
Mitglied zu (z.B. Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern
oder Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In
diesem Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die
abwesenden Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe
berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht
auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre
Stimme unberücksichtigt (vgl. Punkt7.2). Mehrere in der Generalversammlung
anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten
zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl
dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekanntzugeben, wer
von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.