Statuten
10.3
-
die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates,
der Rechnungsprüfer sowie die allfällige Enthebung dieser Funktionäre
vor Ablauf der Funktionsperiode;
10.4
-
die Bestellung eines Wahlvorsitzenden für die nächste
Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt
sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung
selbst erforderlichen Wahlvorsitzenden, wenn ein solcher nicht schon in einer
vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist;
10.5
-
die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und der Förderbeiträge für fördernde
Mitglieder, der Umlagen sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
10.6
-
die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung
von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten,
dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel
und laufenden Einnahmen des Vereins nicht ausreichen, so dass zusätzliche
Beiträge der Mitglieder erforderlich sind;
10.7
-
die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder
oder des Aufsichtsrates;
10.8
-
die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
10.9
-
die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
durch die Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
die Beschlussfassung über den Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der
Kleingärtner; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verfügung über restliches Vereinsvermögen;
10.10
-
die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;
10.11
-
die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern
der Vereinsleitung abschließt.
11.
Die Vereinsleitung
11.1
Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls
einem zweiten Obmannstellvertreter,
dem Schriftführer und dessen
Stellvertreter, dem Kassier und
dessen Stellvertreter.
11.2
Die
Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte
Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl
durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung
einzuberufen. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht
vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND der Kleingärtner zu
verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem
ZENTRALVERBAND der Kleingärtner davon die Vereinsbehörde zu verständigen,
damit diese beurteilen kann, ob der Verein noch den Bedingungen seines
rechtlichen Bestands entspricht (§ 29 Abs 1 VerG).
11.3
Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen
Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung
einberufen.
11.4 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle
ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens vier von ihnen anwesend
sind.
11.5
Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der
Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese
verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
11.6
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder
Rücktritt.
11.7
Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte
Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.
11.8
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im
Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird
erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung
wirksam, der Rücktritt des
einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers
nach Punkt 11.2.
12.
Die Aufgaben der Vereinsleitung
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1
Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des
Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat
dazu legitimierten Organen oder Vertretern des ZENTRALVERBANDS der
Kleingärtner und des LANDESVERBANDES der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit
Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der
Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden sollen, zu
ermöglichen.
12.2
Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen (siehe Punkt 9.1 und 9.2).
12.3
Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4
Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
12.5
Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte
Geschäftsordnung.
12.6
Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden
der ordentlichen Mitglieder.