KGV SUEZ Breitenleezur GeschichteEinstVideoHeuteChroniks'muss seinTermineVereinsleitungAufsichtsratBeiräteSchiedsgerichtSektion- FischereiTermineVereinsleitungInternesFischereiordnungGalerie2017Belly Boat ChallengeHegefischen2016HegefischenForellenbesatzHubertusAllerleiSchlangen und FischeHechte2015Oktoberfest 10. OktoberHegefischen 20. JuniKöderpräsentation C. Tuczai April2014SpanferkelessenDie Forellen kommen 28.AprilKarpfenfang im Feber2013Harry´s FängeHechtfischen 8. SeptemberGut Dornau 7. AugustVideosInternesDauerinformationenEigentümerinformationenBaumfaellungPrüfberichtAntrag UmwidmungGV20222021202020192018201720162015201420132012201120102003 bis 20092003-20052006Seite 2Seite 3Seite 42007Seite 2Seite 3Seite 42007 a.o.Seite 2Seite 3Seite 4200820092009 a.o.NewsletterObst- und GartenbauLinksKontaktImpressum
Statuten

10.3   -          die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, der Rechnungsprüfer sowie die allfällige Enthebung dieser Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode;  
10.4   -          die Bestellung eines Wahlvorsitzenden für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt  sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlvorsitzenden, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist;  
10.5   -          die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und der Förderbeiträge für fördernde Mitglieder, der Umlagen sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;  
10.6   -          die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufenden Einnahmen des Vereins nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind;  
10.7   -          die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder des Aufsichtsrates;  
10.8   -          die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;  
10.9 -          die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung über den Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;  
10.10   -          die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;  
10.11   -          die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.
 
11.   Die Vereinsleitung

11.1   Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.  
 
11.2   Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner davon die Vereinsbehörde zu verständigen, damit diese beurteilen kann, ob der Verein noch den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspricht (§ 29 Abs 1 VerG).  
11.3   Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen.  
11.4     Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens vier von ihnen anwesend sind.  
11.5   Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.  
11.6   Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.  
11.7   Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.  
11.8   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung  wirksam, der  Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Punkt 11.2.
 
12.   Die Aufgaben der Vereinsleitung  
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
12.1   Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des ZENTRALVERBANDS der Kleingärtner und des LANDESVERBANDES der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden sollen, zu ermöglichen.  
12.2   Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen (siehe Punkt 9.1 und 9.2).  
12.3   Die Verwaltung des Vereinsvermögens.  
12.4   Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.  
12.5   Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.  
12.6   Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.

« Vorherige Seite                    Nächste Seite »
DOWNLOAD
heichel_bs_original.jpg