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Statuten

13.   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1
Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereins zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.  
13.2  Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.  
13.3.Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss für die Sektion Fischerei.  
13.4  Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.  
13.5   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.  
13.6  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
 
14.   Der Ausschuss für die „Sektion Fischerei“

(im Folgenden kurz Sektion genannt)
14.1  Diesem obliegt es, nach einer selbst gegebenen Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Vereinsleitung bedarf, den auf dem Gelände des Vereins vorhandenen Bade- und Fischteich zu verwalten.  
14.2   Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Obmann, dem Kassier und mindestens drei weiteren von der Vereinsleitung bestellten Mitgliedern, die nicht dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder angehören müssen, aber von der Vereinsleitung begründet abberufen werden können.  
14.3   Die Sektion hat kein eigenes Vermögen. Die von ihr verwendeten Mittel sind ausschließlich solche des Vereins. Es steht der Sektion aber frei, bei Mitgliedern oder anderen Nutznießern des Bade- und Fischteichs selbst Beiträge einzuheben und ein eigenes Rechnungswesen einzurichten, bei dem es sich jedoch nur um einen besonderen Gebarungskreis der Gesamtrechnungslegung des Vereins handelt.
 
15.   Der Aufsichtsrat (Die Kontrolle)

15.1  Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden.  
Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht für dieselbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bestellt werden.
15.2   Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag.  
15.3  Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend und begleitend die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung der Vereinsleitung auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren.  
Er hat an ihn herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen und je nach dem Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten.
In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses für die Sektion Fischerei mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Missstände aufzuzeigen.
Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeitige Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten.
Sollte der Aufsichtsrat gravierende Missstände feststellen und ist die Vereinsleitung nicht willens oder nicht imstande, diese festgestellten Missstände in angemessener Frist abzustellen, dann hat der Aufsichtsrat das Recht den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.
15.4   In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
 
16. Die Rechnungsprüfer  
 
16.1   Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.  
16.2  Den Rechnungsprüfern obliegt es, anhand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres  =Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonders einzugehen ist (§ 21 VerG).

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