Statuten
13.
Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1
Der Verein wird nach außen vom
Obmann vertreten. Bei vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang
ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, steht das
Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam
mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht
zur Vertretung des Vereins zu erteilen, steht in Angelegenheiten der
ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu, in allen anderen
Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2
Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in
vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann,
vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen
anderen Angelegenheiten vom Obmann
und vom Schriftführer.
13.3.Der Obmann
führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im
Ausschuss für die Sektion Fischerei.
13.4
Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der
Vereinsleitung.
13.5
Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.6
Im Falle der
Verhinderung
treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren
Stellvertreter.
14.
Der Ausschuss für die „Sektion Fischerei“
(im
Folgenden kurz Sektion genannt)
14.1
Diesem obliegt es, nach einer selbst gegebenen Geschäftsordnung,
die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Vereinsleitung bedarf, den auf
dem Gelände des Vereins vorhandenen Bade- und Fischteich zu verwalten.
14.2
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem
Obmann, dem Kassier und mindestens drei weiteren von der Vereinsleitung
bestellten Mitgliedern, die nicht dem Kreis der ordentlichen
Vereinsmitglieder angehören müssen, aber von der Vereinsleitung begründet
abberufen werden können.
14.3
Die Sektion hat kein
eigenes Vermögen. Die von ihr verwendeten Mittel sind ausschließlich solche
des Vereins. Es steht der Sektion aber frei, bei Mitgliedern oder anderen
Nutznießern des Bade- und Fischteichs selbst Beiträge einzuheben und ein
eigenes Rechnungswesen einzurichten, bei dem es sich jedoch nur um einen besonderen
Gebarungskreis der Gesamtrechnungslegung des Vereins handelt.
15.
Der Aufsichtsrat (Die Kontrolle)
15.1
Der
Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von
der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt
werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung
nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden.
Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader
Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht
für dieselbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern oder
Ersatzmitgliedern bestellt werden.
15.2
Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag.
15.3
Dem Aufsichtsrat obliegt
es, laufend und begleitend die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung der
Vereinsleitung auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren.
Er hat an ihn
herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und
Anregungen entgegenzunehmen und je nach dem Ergebnis eigener Prüfung an die
Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten.
In
Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder
in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des
Ausschusses für die Sektion Fischerei mit beratender Stimme teilzunehmen und
wahrgenommene Missstände aufzuzeigen.
Der
Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeitige Einsicht in
alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten.
Sollte der Aufsichtsrat gravierende Missstände
feststellen und ist die Vereinsleitung nicht willens oder nicht imstande,
diese festgestellten Missstände in angemessener Frist abzustellen, dann hat
der Aufsichtsrat das Recht den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der
gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche
nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung
stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist
der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen und zu leiten.
15.4
In
der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht
über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm
obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf
Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
16. Die Rechnungsprüfer
16.1
Die Generalversammlung
wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit
Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
16.2
Den Rechnungsprüfern obliegt
es, anhand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres =Kalenderjahres) längstens innerhalb von
fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer vier Monate die
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und
darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen
oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins
aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf
Insichgeschäfte, besonders einzugehen ist (§ 21 VerG).