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Gartenordnung Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum Breitenlee Mayredergasse 10, 1220 Wien ZVR-Zahl: 061891929 GARTENORDNUNG Fassung vom 07. Mai 2014 1. GÜLTIGKEIT: Die Gartenordnung gilt für das gesamte Areal des "Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum Breitenlee“ in 1220 Wien, Mayredergasse 10. Alle Bestimmungen des Pachtvertrages und der Vereinsstatuten haben volle Gültigkeit, auch wenn diese in der Gartenordnung nicht extra angeführt sind. Die Gartenordnung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Frühere Ausgaben verlieren ihre Gültigkeit. Diese Gartenordnung kann auf Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Generalversammlung jederzeit geändert werden. Änderungen müssen, um gültig zu werden, durch Aushang kund getan werden. Auch wenn einzelne Bestimmungen der Gartenordnung im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sollten und damit ungültig werden, bleiben die übrigen, davon nicht betroffenen Bestimmungen gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch eine, der ursprünglichen Absicht nahekommende Formulierung zu ersetzen. 2. WIDMUNG / BEHÖRDEN: Die Parzellen in Pacht oder Eigentum und das gesamte Vereinsareal ist als Grünland- Erholungsgebiet Baugrund für Badehütten (30 m2)“ gewidmet. Die Nutzung und der Gebrauch haben entsprechend dieser Widmung zu erfolgen. Derzeit herrscht eine unbefristete Bausperre nach 8 der Wiener Bauordnung. Auflagen und Bescheiden der Behörden ist umgehend Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn sich Auflagen und Bescheide gegen die Eigentümer (Grundstückseigentümer) und/oder die Verpächterin (Kleingartenverein Sport- und Erholungszentrum Breitenlee) im Zusammenhang mit Pachtgrundstücken richten. 3. NUTZUNG: ALLGEMEIN: Sämtliche Parzellen sind ausnahmslos in kleingärtnerischer Pflege zu halten, bei Pachtparzellen maßgeblich durch den Pächter oder die Pächterin. Das Recht zur kostenlosen Benützung des Teiches und sämtlicher im Vereinsgelände vorhandenen allgemeinen Einrichtungen steht allen Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen zu und erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Benützung des Kinderspielplatzes ist Kindern unter 6 Jahren nur unter Aufsicht von erwachsenen Begleitpersonen gestattet. Eltern haften für ihre Kinder. Die Abhaltung sportlicher Wettkämpfe innerhalb des Vereinsgeländes ist ausnahmslos nur mit einer schriftlichen Bewilligung der Vereinsleitung erlaubt. Die gesetzlichen Vorschriften bei der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sind einzuhalten. Das Recht zur Nutzung der Pachtparzelle im Sinne des Pachtvertrages steht nur dem Pächter oder der Pächterin zu. Ständige Fremdpflege der Pachtparzelle ist nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung durch die Vereinsleitung gestattet. Ehepartner, Kinder und Eltern der Pächter/innen haben ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Pachtgrundstückes an Dritte (Unterverpachtung) ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung des Bundeskleingartengesetzes kann eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch die Vereinsleitung ausgesprochen werden. TORE: Alle Tore sind immer geschlossen zu halten. Auch in Erwartung von Baufahrzeugen, Lieferanten oder anderen Personen ist es nicht gestattet, die Tore unbeaufsichtigt geöffnet zu lassen. Die Betriebsanleitung des Elektrotores ist zu beachten. Die Tore sind mit Sorgfalt zu schließen, um unnötigen Lärm oder Beschädigung derselben zu vermeiden. Die Schlüssel für die Tore werden ausnahmslos vom Verein für die Dauer der Mitgliedschaft beim Verein, gegen Erlag einer Kaution, zur Verfügung gestellt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Schlüssel, bei sonstigem Verlust der Kaution, an den Verein zurückzustellen. Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist verboten. Nachschlüssel können vom Vorstand jederzeit ohne Anspruch auf Kostenersatz eingezogen werden. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, gegen Erlag einer Kaution, eine Funkfernsteuerung (Piepserl“) für den elektrischen Torantrieb für die Dauer der Mitgliedschaft ausnahmslos beim Verein zu beantragen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die "Piepserl", bei sonstigem Verlust der Kaution, an den Verein zurückzustellen. GEWÄSSER (TEICH): Fischen und Angeln unterliegt den jeweils gültigen Bestimmungen der Fischereiordnung und ist nur mit Bewilligung der Sektionsleitung der Sektion Fischerei gestattet. Abgesehen von Schlauchbooten ist die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten (Surfbretter etc.) nicht gestattet. Der Betrieb ferngesteuerter Modellboote darf niemanden stören oder gefährden und darf zu keiner Verunreinigung des Gewässers führen. Der Vorstand behält sich im Einzelfall vor, den Betrieb solcher Geräte zu erlauben, aber auch zu verbieten. Die Verwendung von Waschmitteln, Seife etc., Wäsche waschen, sowie jede sonstige Verunreinigung des Gewässers ist strengstens verboten. Haustiere, speziell Hunde, sind vom Gewässer und vom Uferbereich fernzuhalten. Das Baden von Tieren ist verboten. Nächste Seite »