Statuten
16.3
Die Rechnungsprüfer
haben dem Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer
fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen
die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten
ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so
haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu
verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
17.
Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
17.1
Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des
Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
17.2 Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von
Vereinsstreitigkeiten wie auch von privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten,
sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen
Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die
Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das
Vereinsschiedsgericht anzurufen.
17.3
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil demjenigen, mit dem er meint im Streit zu liegen, unter
Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung
schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der
Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2
Wochen ab Einlagen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener
Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich
einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen
nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können oder falls schon der 2.
Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur
Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.
17.4 Die Schiedsrichter haben mit der Beweisaufnahme
unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu
beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne
Aufforderung die Beweismittel in die Hand zu geben, die zum
Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
17.5
Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs. Sie entscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder entscheidungsbefugt.
Die Schiedsrichter entscheiden nach bestem Wissen
und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind ihre Entscheidungen endgültig,
geht es um privatrechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben ihre
Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Ihre
Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien
schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen.
Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.6
Nach Entscheidung der Schiedsrichter steht es
jenem Streitteil, der sich deren Entscheidung nicht unterwerfen will, in
privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich
zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall,
dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage
der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien
zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Streitschlichtungsverfahrens gilt
jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende
Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird.
17.7
Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der
Vereinsobmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - sowohl zur
Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein
nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen, wie auch zur
Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.
17.8 Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die
Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
18.
Auflösung des Vereins
18.1 Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest drei
Viertel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl. Punkt
9.8).
18.2
Diese Generalversammlung
hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen
vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll gemäß den
vereinsrechtlichen Bestimmungen gewidmet werden.