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Statuten

16.3   Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
 
17.   Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

17.1
Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.  
17.2 Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von Vereinsstreitigkeiten wie auch von privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.  
17.3   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlagen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.  
17.4 Die Schiedsrichter haben mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel in die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.  
17.5  Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt.  
Die Schiedsrichter entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind ihre Entscheidungen endgültig, geht es um privatrechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben ihre Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Ihre Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.6  Nach Entscheidung der Schiedsrichter steht es jenem Streitteil, der sich deren Entscheidung nicht unterwerfen will, in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Streitschlichtungsverfahrens gilt jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird.  
17.7   Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen, wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.  
17.8  Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
18.   Auflösung des Vereins

18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest drei Viertel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind (vgl. Punkt 9.8).  
18.2  Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll gemäß den vereinsrechtlichen Bestimmungen gewidmet werden.

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